LG Göttingen - Beschluss vom 17.12.2004
10 T 133/04
Fundstellen:
NZI 2005, 339
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 132/04

LG Göttingen - Beschluss vom 17.12.2004 (10 T 133/04) - DRsp Nr. 2005/19119

LG Göttingen, Beschluss vom 17.12.2004 - Aktenzeichen 10 T 133/04

DRsp Nr. 2005/19119

Gründe:

In dem o. g. Insolvenzantragsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 16. September 2004 die Verhaftung des Antragsgegners angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Am 17. September 2004 hat die zuständige Gerichtsvollzieherin die Verhaftung des Antragsgegners vorgenommen. Der Antragsgegner hat gegen die Vornahme der Verhaftung vom 17. September 2004 Erinnerung eingelegt und beantragt festzustellen, dass die aufgrund des Haftbefehls durchgeführte Verhaftung rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt, die Verhaftung habe nicht vorgenommen werden dürfen, weil die von ihm gegen den Haftbefehl eingelegte sofortige Beschwerde aufschiebende Wirkung gehabt habe.

Mit Beschluss vom 5. November 2004 hat das Amtsgericht die Erinnerung des Antragsgegners zurückgewiesen und ausgeführt, dass die Einlegung der sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl keine aufschiebende Wirkung gehabt habe.