LG Göttingen - Beschluss vom 21.01.2005
10 T 14/05
Fundstellen:
NZI 2005, 346
ZInsO 2005, 154
Vorinstanzen:
AG Göttingen, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 86/00

LG Göttingen - Beschluss vom 21.01.2005 (10 T 14/05) - DRsp Nr. 2005/19120

LG Göttingen, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 10 T 14/05

DRsp Nr. 2005/19120

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.6.2002 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung gemäß § 291 Abs. 1 InsO angekündigt. In dem vorangegangenen Schlussbericht hatte der Insolvenzverwalter ausgeführt, dass Hintergrund des Insolvenzantrags die Arbeitsunfähigkeit des Schuldners und seine relativ geringe Berufsunfähigkeitsrente gewesen sei.

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung hat der Treuhänder mit Schreiben vom 9.12.2003 mitgeteilt, dass der Schuldner Frührentner sei und eine Rente von 979,98 Euro beziehe. Den hiervon pfändbaren Betrag in Höhe von 28,-- Euro zahle der Schuldner an die Hinterlegungsstelle.

Nach der Mitteilung des Treuhänders vom 25.10.2004 war eine Änderung der Einkommenssituation des Schuldners nicht eingetreten. Weiterhin zahlte der Schuldner die pfändbaren Anteile seines Einkommens von 28,-- Euro auf das Verwaltersonderkonto.