LG Göttingen - Beschluss vom 22.09.2005
10 T 89/05
Vorinstanzen:
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 215/03

LG Göttingen - Beschluss vom 22.09.2005 (10 T 89/05) - DRsp Nr. 2012/12788

LG Göttingen, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen 10 T 89/05

DRsp Nr. 2012/12788

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle zu erteilen.

Gründe

Mit Beschluss vom 25.7.2003 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Für die o. g. Gläubigerin ist eine Forderung in Höhe von 723,53 EUR zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Eine Teilforderung in Höhe von 326,71 EUR beruht auf unerlaubter Handlung des Schuldners. Die Insolvenztabelle enthält eine entsprechende Eintragung.

Mit Beschluss vom 4.8.2004, rechtskräftig seit dem 25.8.2004, ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners aufgehoben worden, nachdem der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung rechtskräftig geworden ist.