I.
Der Kläger begehrt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung einer Zwangssicherungshypothek.
Der Kläger ist neben seiner Ehefrau hälftiger Miteigentümer des im Grundbuch von L., Bl. 1475 eingetragenen Grundstücks ... . Das Grundstück ist in Abt. III unter lfd. Nr. 1 mit einer Grundschuld über DM 540.000 belastet, unter lfd. Nr. 2 mit einer solchen über DM 230.000. An dritter und vierter Stelle sind Zwangssicherungshypotheken für den Freistaat Sachsen eingetragen, die mit 56.373,09 Euro lasten am Anteil des Klägers (Nr. 3) und mit 27.311,03 Euro am Anteil seiner Ehefrau (Nr. 4).
Unter lfd. Nr. 5 wurde am Anteil des Klägers für den Beklagten am 25.09.2003 eine Zwangssicherungshypothek eingetragen wegen einer Forderung von 1.712,39 Euro aus dem Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 22.04.2003 zu Az.: 11 0 6901/02.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 06.08.2003, beim Amtsgericht Leipzig eingegangen am 25.08.2003, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Das Verfahren wurde eröffnet mit Beschluss vom 22.12.2003 (Az.: 92 IN 1808/03). Der Insolvenzverwalter gab den streitbefangenen Grundstücksanteil des Klägers mit Schreiben vom 29.12.2003 (Bl. 25 d.A.) aus der Insolvenzmasse frei.
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