LG München I - Beschluß vom 12.05.1982
20 T 20273/81
Normen:
UVollzO Nr. 53 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NStZ 1982, 437

LG München I - Beschluß vom 12.05.1982 (20 T 20273/81) - DRsp Nr. 1998/8710

LG München I, Beschluß vom 12.05.1982 - Aktenzeichen 20 T 20273/81

DRsp Nr. 1998/8710

Einem Untersuchungsgefangenen von Verwandten auf sein Anstaltskonto überwiesene Gelder sind zumindest für Ansprüche des Landes gegen den Gefangenen nicht pfändbar, weil es der treuhänderischen Verwaltung von Gefangenengeldern widerspricht, wenn zweckgebundene Überweisungen angenommen und von dem Annehmenden der eigenen Verwendung zugeführt werden.

Normenkette:

UVollzO Nr. 53 Abs. 2 S. 1; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen
NStZ 1982, 437