LG Offenburg - Beschluss vom 05.01.2005
4 T 100/04
Fundstellen:
NZI 2005, 172
ZInsO 2005, 481
Vorinstanzen:
AG Offenburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IN 53/00

LG Offenburg - Beschluss vom 05.01.2005 (4 T 100/04) - DRsp Nr. 2005/5829

LG Offenburg, Beschluss vom 05.01.2005 - Aktenzeichen 4 T 100/04

DRsp Nr. 2005/5829

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 4.3.2002 eröffnete das Amtsgericht Offenburg nach Stundung der Verfahrenskosten bis zur Restschuldbefreiung das vereinfachte Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und bestellte Rechtsanwalt XXX zum Treuhänder gemäß § 313 InsO. Da nach dem Bericht des Treuhänders vom 20.3.2002 keine Insolvenzmasse vorhanden war, wurde das Verfahren am 9.7.2002 nach Feststellung der angemeldeten Forderungen und Ankündigung der Restschuldbefreiung wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt. Das Entgelt des Treuhänders wurde mit Beschluss vom 3.7.2002 auf 333,50 EUR (250,- EUR Mindestvergütung zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) festgesetzt.