LG Traunstein - Beschluß vom 28.06.1991 (4 T 2133/91) - DRsp Nr. 1998/12268
LG Traunstein, Beschluß vom 28.06.1991 - Aktenzeichen 4 T 2133/91
DRsp Nr. 1998/12268
Hat der Schuldner nach Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens die Forderung beglichen, kann der Antragsteller die Hauptsache für erledigt erklären; nach § 91aZPO hat der Schuldner die Kosten zu tragen.