I.
In dem auf Antrag der Gläubigerin, einer Sozialversicherungsträgerin, über das Vermögen des Schuldners eröffneten Insolvenzverfahren ist die Frist zur Anmeldung von Forderungen auf den 20.04.2004 festgesetzt worden. Der Schlussbericht des Insolvenzverwalters datiert auf den 02.12.2004; für die in dem Schlussbericht angegebenen nachträglich angemeldeten Forderungen war am 22.12.2004 im schriftlichen Verfahren ein nachträglicher Prüfungstermin angesetzt worden. Der Insolvenzverwalter legte für diesen Termin ein auf den 10.12.2004 datierendes Schlussverzeichnis vor, dass sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt angemeldeten Forderungen enthielt und die Grundlage für die Schlussverteilung bildete. Durch Beschluss vom 22.12.2004 wurde Schlusstermin auf den 04.02.2005 bestimmt; die Veröffentlichung gemäß § 188 InsO ist am 28.12.2004 erfolgt.
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