OLG Köln - Beschluss vom 28.10.2019
2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19
Normen:
GBO § 71 Abs. 1; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 878; BGB § 892 Abs. 1 S. 2;

Löschung von Amtswidersprüchen im GrundbuchGutgläubiger Erwerb

OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 2 Wx 290/19 2 Wx 296-298/19

DRsp Nr. 2020/984

Löschung von Amtswidersprüchen im Grundbuch Gutgläubiger Erwerb

§ 878 BGB und § 892 Abs. 1 S. 2 BGB sind unabhängig voneinander anzuwenden.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) bis 3) wird das Grundbuchamt angewiesen, die in den Grundbüchern des Amtsgerichts Leverkusen von A in den Blättern 7xx6 und 7xx2 jeweils in Abt. II unter lfd. Nrn. 11 und 12 eingetragenen Amtswidersprüche zu löschen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Normenkette:

GBO § 71 Abs. 1; BGB § 873; BGB § 925; BGB § 878; BGB § 892 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) ist im Grundbuch eingetragener Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes. Durch Wohnungs- und Teileigentumskaufvertrag vom 15.04.2019 - UR.Nr. 8xx/2019 des Notars Dr. B in C - hat der Beteiligte zu 1) diesen Grundbesitz an die Beteiligten zu 2) und 3) u.a. verkauft, aufgelassen und die Eintragung von Auflassungsvormerkungen zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) bewilligt (Bl. 153 ff. d.A.).

Mit Schriftsatz vom 26.04.2019 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) bis 3) unter Bezugnahme auf vorgenannte Urkunde die Eintragung von Auflassungsvormerkungen in den im Rubrum bezeichneten Grundbüchern zugunsten der Beteiligten zu 2) und 3) beantragt (Bl. 152 d.A.). Die Eintragung der Auflassungsvormerkungen ist am 21.05.2019 antragsgemäß erfolgt.