BAG - Urteil vom 24.03.1993
4 AZR 258/92
Normen:
BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; ZPO §§ 829, 832;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 134 BGB
BAGE 73, 9
BB 1993, 1368
BB 1994, 721
BRAK-Mitt 1995, 44
DB 1993, 1625
EzA § 832 ZPO Nr. 2
KTS 1993, 495
MDR 1993, 1122
NJW 1993, 2701
NZA 1993, 792
SAE 1994, 351
WM 1994, 176
ZIP 1993, 1103
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 17.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 233/91
ArbG Münster, vom 06.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1422/90

Lohnabtretung zur Schuldenregulierung

BAG, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 258/92

DRsp Nr. 1993/3320

Lohnabtretung zur Schuldenregulierung

»Wird die Vergütung eines Arbeitnehmers gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, so wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegenstandslos, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird. Wird später ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so erfaßt der erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nur dann die Vergütungsansprüche, wenn beide Arbeitsverhältnisse in einem inneren Zusammenhang stehen (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Oktober 1957 - 2 AZR 41/57 - AP Nr. 2 zu § 832 ZPO). 2. Werden die Vergütungsforderungen eines Schuldners an einen Dritten abgetreten, so erfaßt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht die abgetretenen Arbeitsentgeltansprüche. 3. Eine Vorausabtretung ist unwirksam, wenn sie an eine Gesellschaft erfolgt, die geschäftsmäßig Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen betreibt, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zu sein.«

Normenkette:

BGB § 134; RBerG Art. 1 § 1; ZPO §§ 829, 832;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Zahlungsansprüche im Wege der Drittschuldnerklage geltend.