FG Köln - Urteil vom 25.02.2014
10 K 2954/10
Normen:
AO § 69; InsO §§ 129 ff.; AO § 34;
Fundstellen:
DStR 2015, 10
DStRE 2015, 945
NZI 2014, 627
ZInsO 2014, 1672

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

FG Köln, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 10 K 2954/10

DRsp Nr. 2014/9046

Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenzantrag

1) Die Lohnsteuer-Haftung des GmbH-Geschäftsführers entfällt nicht durch die mögliche Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter nach §§ 129 ff. InsO. 2) Die Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer entfällt auch nicht durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Normenkette:

AO § 69; InsO §§ 129 ff.; AO § 34;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für Lohnsteuerschulden der Firma A GmbH & Co KG i. I. (KG) haftet.

Der Kläger führte als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH auch die Geschäfte der KG. Am ¦.02.2010 beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG. Noch am selben Tag wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO) bestellt. Das Insolvenzverfahren wurde am ¦.06.2010 eröffnet (¦IN ¦).

Mit Haftungsbescheid vom 30.06.2010 bzw. Teil-Ąnderungsbescheid vom 16.08.2010 wurde der Kläger für Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag der KG für die Monate Januar und Februar 2010 i.H.v. 32.494,05 EUR gemäß §§ 34, 69 AO in Anspruch genommen; ebenso verfuhr der Beklagte mit dem zweiten Geschäftsführer der GmbH.