FG Münster - Urteil vom 22.06.2007
11 K 5019/04 L
Normen:
GmbHG § 64 Abs. 2; EStG § 42d; AO § 34; AO § 69;

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

FG Münster, Urteil vom 22.06.2007 - Aktenzeichen 11 K 5019/04 L

DRsp Nr. 2009/6459

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz

1. Unterlässt ein GmbH-Geschäftsführer es, die angemeldete, fällige Lohnsteuer, KiSt und Soli bis zum Ablauf des 10. des Folgemonats abzuführen und wird an diesem 10. des Folgemonats der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so haftet er für die nicht abgeführten Steuern gem. §§ 69, 34 AO. 2. Daran ändert es nichts, wenn nachträglich - vorgetragen, aber nicht bewiesen - ein Insolvenzverwalter unter Hinweis auf die Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gem. § 64 Abs. 2 GmbHG ein Zahlungsverbot bzw. die Anfechtung einer etwaigen Zahlung gegenüber dem Geschäftsführer ausgesprochen hat.

Normenkette:

GmbHG § 64 Abs. 2; EStG § 42d; AO § 34; AO § 69;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides.

Der Kläger war zusammen mit Herrn L. H. Minderheitsgesellschafter und Geschäftsführer der ... GmbH (im Folgenden kurz: GmbH). Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von über 75 % war Herr L. C. Q.. Die Gesellschaft entwickelte Software.