FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.12.2011
9 K 9051/09
Normen:
AO § 69; AO § 34 Abs. 1; EStG § 41a Abs. 1; InsO § 131 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers Pflicht zur anteiligen Lohnauszahlung bei Liquiditätsschwierigkeiten Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes des Insolvenzverwalters Pflichtverletzung auch bei Tilgungsabsprachen mit Vollziehungsbeamten

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 9051/09

DRsp Nr. 2012/12259

Lohnsteuerhaftung eines GmbH-Geschäftsführers Pflicht zur anteiligen Lohnauszahlung bei Liquiditätsschwierigkeiten Haftungsinanspruchnahme bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes des Insolvenzverwalters Pflichtverletzung auch bei Tilgungsabsprachen mit Vollziehungsbeamten

1. Im Verfahren wegen Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers einer GmbH können die finanziellen Schwierigkeiten der GmbH den für die Abführung von Lohnsteuer verantwortlichen Geschäftsführer nicht ohne weiteres entlasten. 2. Verstößt der Geschäftsführer gegen die Pflicht bei Liquiditätsengpässen die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszuzahlen, so dass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das FA abführen kann, geht er bewusst das Haftungsrisiko nach § 69 AO ein. Die Nichtrealisierung der Erwartung verbesserter Liquidität liegt in seiner Risikosphäre. 3. Die Pflichtverletzung der nicht rechtzeitige Tilgung einer Steuerschuld ist auch dann ursächlich für den eingetretenen Schaden des FA, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann.