FG Hessen - Urteil vom 02.09.2005
12 K 286/00
Normen:
AO § 191 § 69 § 34 ; InsO § 129 § 130 Abs. 1 ;

Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

FG Hessen, Urteil vom 02.09.2005 - Aktenzeichen 12 K 286/00

DRsp Nr. 2006/1152

Lohnsteuerhaftung; Geschäftsführer; GmbH; Insolvenzverfahren - Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Wird der vom Geschäftsführer einer GmbH gestellte Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so kann dieser sich im Rahmen seiner Haftung für Lohnsteuer der Gesellschaft nicht darauf berufen, dass der Schaden wegen der bestehenden Anfechtungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters (§ 130 Abs. 1 Satz 1 InsO) auch bei pflichtgemäßem Verhalten (rechtzeitiger Zahlung) nicht hätte verhindert werden können. 2. Reichen die dem Geschäftsführer einer GmbH zur Verfügung stehenden Mittel zur Befriedigung der arbeitsrechtlich geschuldeten Löhne (einschließlich des in ihnen enthaltenen Steueranteils) infolge eines Liquiditätsengpasses nicht aus, darf der Geschäftsführer einer GmbH die Löhne nur gekürzt als Vorschuss oder Teilbetrag auszahlen, sodass er aus den dann übrig bleibenden Mitteln die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen kann 3. Zur Auszahlung gekürzter Löhne ist der Geschäftsführer in einer derartigen Situation (nur) dann nicht verpflichtet, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Lohnzahlung und der Lohnsteuerfälligkeit eine nicht vorhersehbare Verschlechterung der Liquidität eingetreten ist.

Normenkette:

AO § 191 § 69 § 34 ; InsO § § Abs. ;