FG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2006
10 K 4216/02 H (L)
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 § 130 § 142 ; AO § 34 Abs. 1 § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1 § 41a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 618

Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum; Insolvenzantrag; Pflichtverletzung; Anfechtbarkeit - Geschäftsführer als Haftungsschuldner für Lohnsteuer bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 4216/02 H (L)

DRsp Nr. 2006/11599

Lohnsteuerhaftung; Nichtabführung von Lohnsteuer; Dreimonatszeitraum; Insolvenzantrag; Pflichtverletzung; Anfechtbarkeit - Geschäftsführer als Haftungsschuldner für Lohnsteuer bei Insolvenz der Kapitalgesellschaft

1. Die Nichtabführung der Lohnsteuer im Dreimonatszeitraum vor Insolvenzantrag begründet mangels Kausalität der Pflichtverletzung keine Haftung des gesetzlichen Vertreters einer Kapitalgesellschaft, wenn der Insolvenzverwalter die Befriedigung der Finanzbehörde wegen deren Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit hätte anfechten und die geleisteten Zahlungen zurückfordern können. 2. Ein Bargeschäft i.S. von § 142 InsO, das nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO, nämlich bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung angefochten werden kann, ist in der Abführung der Lohnsteuer nicht zu sehen.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 Satz 1 § 130 § 142 ; AO § 34 Abs. 1 § 69 ; EStG § 38 Abs. 3 Satz 1 § 41a ;

Tatbestand:

I.

Der Kläger wendet sich gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner für Lohnsteuer gemäß § 69 i. V. m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977).