Versäumt es der Schuldner, seinem Eröffnungsantrag die aufgezeigten Unterlagen beizufügen, oder weisen die eingereichten Unterlagen Mängel auf, so fordert das Insolvenzgericht den Schuldner auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ein Mangel ist in diesem Sinn dann gegeben, wenn die einzureichenden Unterlagen unvollständig ausgefüllt wurden. Dagegen liegt kein die Rücknahmefiktion auslösender Mangel vor, wenn die Unterlagen unrichtige Angaben enthalten (LG Gera v. 11.03.2019 -
Die Neufassung des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zum 01.07.2014 bringt zum Ausdruck, dass das Insolvenzgericht keine über die amtlichen Formulare hinausgehenden Erklärungen und Unterlagen fordern kann.
Kommt der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung nicht binnen eines Monats bzw. im Fall des § 306 Abs. 3 InsO (Gläubigerantrag) dreier Monate nach, gilt sein Antrag auf Verfahrenseröffnung als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO). Die Aufforderung ist dem Schuldner mit der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung förmlich zuzustellen.
Die genannte gesetzliche Rücknahmefiktion kann durch richterliche Fristverlängerung nicht hinausgeschoben werden. Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzgerichts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes eintretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Eintritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel vor. Wie der BGH mit Beschluss vom 16.10.2003 (IX ZB 599/02) entschieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den feststellenden Beschluss eine sofortige Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft (vgl. LG Hamburg v. 02.01.2017 -
Wurde wegen Nichterfüllung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung des Insolvenzantrags die Rücknahmefiktion des § 305 Abs 3 InsO ausgelöst, steht dieses einem sofortigen Neuantrag regelmäßig nicht entgegen, so dass eine Sperrfrist nicht besteht. Der Schuldner hat demnach jederzeit die Möglichkeit, mit einem neuen Antrag die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens anzustreben (LG Düsseldorf v. 07.03.2013 -
Um den mit der Regelung des § 305 InsO verfolgten Beschleunigungszweck nicht zu vereiteln, kommt eine sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 34 Abs. 1 InsO auch dann nicht in Betracht, wenn der Schuldner auf eine Aufforderung des Gerichts zwar Ergänzungen nachreicht, diese aber noch immer nicht den Anforderungen genügen. Auch in diesem Fall tritt die Rücknahmewirkung von Gesetzes wegen ein. Einer Abweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig bedarf es nicht (BGH v. 16.10.2003, a.a.O.). Der BGH hat in seinem Beschluss vom 16.10.2003 allerdings offengelassen, ob § 34 Abs. 1 InsO analog anwendbar ist, wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unterlagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforderungen gestellt werden, die mit der Regelung des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. etwa OLG Celle, ZIP 2001, 340; OLG Celle, ZInsO 2002,
Nach Ansicht des LG Göttingen (NZI 2000,
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