Eröffnungsantrag des Schuldners

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Antragsmängel

Gerichtliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung

Versäumt es der Schuldner, seinem Eröffnungsantrag die aufgezeigten Unterlagen beizufügen, oder weisen die eingereichten Unterlagen Mängel auf, so fordert das Insolvenzgericht den Schuldner auf, das Fehlende unverzüglich zu ergänzen (§ 305 Abs. 3 Satz 1 InsO). Ein Mangel ist in diesem Sinn dann gegeben, wenn die einzureichenden Unterlagen unvollständig ausgefüllt wurden. Dagegen liegt kein die Rücknahmefiktion auslösender Mangel vor, wenn die Unterlagen unrichtige Angaben enthalten (LG Gera v. 11.03.2019 – 5 T 126/19).

Die Neufassung des § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO zum 01.07.2014 bringt zum Ausdruck, dass das Insolvenzgericht keine über die amtlichen Formulare hinausgehenden Erklärungen und Unterlagen fordern kann.

Rücknahmefiktion

Kommt der Schuldner der gerichtlichen Aufforderung nicht binnen eines Monats bzw. im Fall des § 306 Abs. 3 InsO (Gläubigerantrag) dreier Monate nach, gilt sein Antrag auf Verfahrenseröffnung als zurückgenommen (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO). Die Aufforderung ist dem Schuldner mit der Belehrung über die Folgen einer Fristversäumung förmlich zuzustellen.

Wirkung der Rücknahmefiktion