BAG - Urteil vom 28.06.2012
6 AZR 780/10
Normen:
InsO § 125; KSchG § 1 Abs. 5; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; KSchG § 17 Abs. 3; KSchG § 18 Abs. 1; KSchG § 18 Abs. 2; KSchG § 20; VwVfG § 35 S. 1; VwVfG § 43; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (MERL) Art. 6; ArbGG § 45;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 40
ArbRB 2012, 296
AuR 2012, 373
AuR 2012, 413
BAG-Pressemitteilung Nr. 50/12
BAGE 142, 202
BB 2012, 2367
BB 2012, 2567
EzA-SD 2012, 3
MDR 2012, 1296
ZIP 2012, 1822
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1321/10
ArbG Solingen, vom 24.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 649/09

Massenentlassung; Fehlen der Stellungnahme des Betriebsrats; Heilung von Mängeln durch einen bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung

BAG, Urteil vom 28.06.2012 - Aktenzeichen 6 AZR 780/10

DRsp Nr. 2012/14193

Massenentlassung; Fehlen der Stellungnahme des Betriebsrats; Heilung von Mängeln durch einen bestandskräftigen Bescheid der Arbeitsverwaltung

Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung einen Verwaltungsakt nach § 18 Abs. 1 oder Abs. 2 KSchG erlassen hat und dieser bestandskräftig geworden ist. Ein solcher Bescheid entfaltet weder gegenüber dem Arbeitnehmer noch gegenüber der Arbeitsgerichtsbarkeit materielle Bestandskraft. Orientierungssätze: 1. Ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen dem Schuldner und dem bei ihm gebildeten Betriebsrat mit Zustimmung des vorläufigen (schwachen) Insolvenzverwalters geschlossener Interessenausgleich mit Namensliste entfaltet nicht die Wirkungen des § 125 InsO. Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist § 125 InsO weder unmittelbar noch analog anzuwenden.