Der Kläger war seit Juni 1972 als Arbeiter bei der Beklagten gegen ein Bruttoentgelt von zuletzt 3.200,00 DM beschäftigt; der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Außer dem Kläger waren bei der Beklagten, die sich mit der Textillohnveredelung befaßte, noch weitere 25 Arbeitnehmer und eine Aushilfe beschäftigt. Bei der Beklagten existierte ein Betriebsrat.
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