BAG - Urteil vom 11.03.1999
2 AZR 461/98
Normen:
KSchG §§ 17, 18 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 17 KSchG 1969
AP Nr. 12 zu § 17 KSchG 1969
AuA 1999, 566
BAGE 91, 107
BB 1999, 1272
DB 1999, 1274
DZWIR 1999, 326
MDR 1999, 1972
NZA 1999, 761
ZIP 1999, 1568
ZInsO 1999, 420
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 14 (11) Sa 574/97
ArbG Solingen, vom 23.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2114/96

Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen

BAG, Urteil vom 11.03.1999 - Aktenzeichen 2 AZR 461/98

DRsp Nr. 1999/6349

Massenentlassungsschutz bei Aufhebungsverträgen

»Die mit einem Aufhebungsvertrag bezweckte Entlassung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Massenentlassung gemäß §§ 17, 18 KSchG so lange unwirksam, als nicht eine formgerechte Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 3 KSchG) beim Arbeitsamt eingereicht und dessen Zustimmung eingeholt wird.«

Normenkette:

KSchG §§ 17, 18 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Juni 1972 als Arbeiter bei der Beklagten gegen ein Bruttoentgelt von zuletzt 3.200,00 DM beschäftigt; der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Außer dem Kläger waren bei der Beklagten, die sich mit der Textillohnveredelung befaßte, noch weitere 25 Arbeitnehmer und eine Aushilfe beschäftigt. Bei der Beklagten existierte ein Betriebsrat.