FG Münster - Urteil vom 29.11.2013
4 K 3607/10 E
Normen:
InsO § 55 Abs 1 Nr 1; InsO § 38; InsO § 80 Abs 2 Satz 2; ZVG § 148 Abs 2;
Fundstellen:
DB 2014, 12
NZI 2014, 6
ZInsO 2014, 677
ZVI 2014, 194

Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

FG Münster, Urteil vom 29.11.2013 - Aktenzeichen 4 K 3607/10 E

DRsp Nr. 2014/1630

Massezugehörigkeit von Einkommensteuerschulden auf Kapitalvermögen und VuV

1) Für die Frage, ob eine Steuerforderung Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung ist, kommt es auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung und nicht auf die steuerliche Entstehung oder Fälligkeit an. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Besteuerungstatbestand verwirklicht wird. 2) Einkommensteuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen des Insolvenzschuldners und aus Vermietung und Verpachtung, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahren verwirklicht werden, sind Masseverbindlichkeiten i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch dann, wenn die vermieteten Grundstücke unter Zwangsverwaltung stehen.

Normenkette:

InsO § 55 Abs 1 Nr 1; InsO § 38; InsO § 80 Abs 2 Satz 2; ZVG § 148 Abs 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang Einkommensteuerschulden zur Insolvenzmasse gehören.

Der Kläger war Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen. Das Insolvenzverfahren wurde am 8.8.2006 eröffnet. Inzwischen wurde dem Beigeladenen Restschuldbefreiung erteilt.