BAG - Urteil vom 09.06.2016
6 AZR 638/15
Normen:
InsO § 113 S. 2; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 17 Nr. 50
ArbRB 2016, 359
BB 2016, 2356
DB 2016, 2491
EzA-SD 2016, 5
KSchG 1969 § 17 Nr. 50
NZA 2016, 1202
NZA-RR 2016, 6
ZIP 2016, 2037
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1585/14
ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/14

Maßgebliche Beschäftigtenzahl bei anzeigepflichtigen MassenentlassungenEinheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren MassenentlassungenSperrfrist und Freifrist bei Massenentlassungen

BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 638/15

DRsp Nr. 2016/15562

Maßgebliche Beschäftigtenzahl bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen Einheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren Massenentlassungen Sperrfrist und Freifrist bei Massenentlassungen

Orientierungssätze: 1. Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1 KSchG durchgeführt werden, kann uU das Konsultationsverfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden. 2. Allerdings bedarf es nach § 18 Abs. 4 KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist "durchgeführt", dh. erklärt werden. Auf diese Weise werden "Vorratsanzeigen" verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.

1. Bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist für die Zahl der in der Regel Beschäftigten im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde.