LAG Niedersachsen, vom 21.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1585/14
ArbG Lingen, vom 23.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 191/14
Maßgebliche Beschäftigtenzahl bei anzeigepflichtigen MassenentlassungenEinheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren MassenentlassungenSperrfrist und Freifrist bei Massenentlassungen
BAG, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 6 AZR 638/15
DRsp Nr. 2016/15562
Maßgebliche Beschäftigtenzahl bei anzeigepflichtigen MassenentlassungenEinheitliches Konsultations- und Anzeigeverfahren bei mehreren MassenentlassungenSperrfrist und Freifrist bei Massenentlassungen
Orientierungssätze:1. Sollen in einem Betrieb nacheinander mehrere Massenentlassungen iSv. § 17 Abs. 1KSchG durchgeführt werden, kann uU das Konsultationsverfahren ebenso wie das Anzeigeverfahren bezogen auf alle beabsichtigten Kündigungen zusammengefasst werden.2. Allerdings bedarf es nach § 18 Abs. 4KSchG einer erneuten Anzeige, wenn die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist "durchgeführt", dh. erklärt werden. Auf diese Weise werden "Vorratsanzeigen" verhindert, die dem Zweck des Gesetzes zuwiderliefen, die Agentur für Arbeit über das tatsächliche Ausmaß der Beendigungen von Arbeitsverhältnissen ins Bild zu setzen.
1. Bei anzeigepflichtigen Massenentlassungen gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist für die Zahl der in der Regel Beschäftigten im Stilllegungsfall auch bei einem sukzessiven Vorgehen des Arbeitgebers mit mehreren Entlassungswellen der Zeitpunkt maßgeblich, in dem zuletzt noch eine normale Betriebstätigkeit entfaltet wurde.
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