Die Beschwerde der Nebenintervenientin des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. November 2012 wird verworfen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 300 €
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