BGH - Beschluss vom 17.12.2020
IX ZB 38/18
Normen:
InsO § 235 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 83/17
AG Berlin-Charlottenburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen IN 1475/16

Maßgeblicher Zeitpunkt der Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht

BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen IX ZB 38/18

DRsp Nr. 2021/13327

Maßgeblicher Zeitpunkt der Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht

a) Die Festsetzung der Stimmrechte der Gläubiger durch das Insolvenzgericht muss vor dem Beginn der Abstimmung über den Insolvenzplan abgeschlossen sein.b) Eine ohne Klärung der Stimmrechte vorgenommene Abstimmung ist zu wiederholen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschlüsse der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin vom 10. April 2018 und des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Juni 2017 aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht - Insolvenzgericht - zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 235 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Auf den Eigenantrag vom 11. März 2016 wurde über das Vermögen des Schuldners am 29. April 2016 das Regelinsolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.