BGH - Urteil vom 11.11.2004
IX ZR 237/03
Normen:
InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 140 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 609
DB 2005, 1271
GuT 2005, 13
InVo 2005, 219
MDR 2005, 596
NJ 2005, 172
NJW-RR 2005, 487
NZI 2005, 164
NZM 2005, 342
WM 2005, 178
WuM 2005, 147
ZIP 2005, 181
ZInsO 2005, 94
ZMR 2005, 281
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 29.10.2003
AG Lübben,

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen ein Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 237/03

DRsp Nr. 2005/962

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen ein Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen

»Maßgebliche Rechtshandlung für die Möglichkeit der Aufrechnung von Mietzinsansprüchen gegen Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus Nebenkostenvorauszahlungen ist der Abschluß des Mietvertrages.«

Normenkette:

InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3 § 140 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger wurde mit Beschluß vom 1. Februar 2002 zum Verwalter in dem am gleichen Tag eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der L. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) bestellt. Die Schuldnerin hatte von der Beklagten Gewerberäume gemietet. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung des Guthabens aus den Betriebskostenvorauszahlungen für das Jahr 2000. Die Schuldnerin beglich in den Monaten September bis November 2001 die monatliche Miete in Höhe von 2.409,06 EUR nicht. Mit Schreiben vom 21. Juni 2002 rechnete die Beklagte für das Jahr 2000 die Betriebskosten ab; es ergab sich ein Guthaben zugunsten der Masse in Höhe von 1.545,84 EUR. Am 1. Juli 2002 erklärte die Beklagte die Aufrechnung mit dem entsprechenden erststelligen Betrag der Miete für September 2001.