BGH - Urteil vom 21.06.2007
IX ZR 231/04
Normen:
InsO § 17 § 130 § 140 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 996
DB 2007, 2138
DZWIR 2007, 475
MDR 2007, 1344
NJW-RR 2007, 1419
WM 2007, 1616
ZIP 2007, 1469
ZInsO 2007, 816
ZVI 2008, 299
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 119/04
LG Ravensburg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 178/03

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch Stundung einer Verbindlichkeit

BGH, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen IX ZR 231/04

DRsp Nr. 2007/14130

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer Zahlung mit Wechsel; Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit durch Stundung einer Verbindlichkeit

»a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung der Wechselzahlung auf einen auf den Schuldner bezogenen und von ihm erfüllungshalber akzeptierten Wechsel ist der Tag, an dem der Schuldner den Wechsel bezahlt.b) Zu den Voraussetzungen, unter denen eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit wieder beseitigt wird, wenn die die Zahlungsunfähigkeit begründende Verbindlichkeit des Schuldners gestundet wird.«

Normenkette:

InsO § 17 § 130 § 140 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Juli 2001 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin waren W. und dessen Vater O.. Dieser war neben seinem anderen Sohn D. auch Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten, die seit 1983 mit der Schuldnerin in laufender Geschäftsverbindung stand.