Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Mai 2008 aufgehoben.
Die Berufung der Streithelferin der Beklagten gegen das Schluss-urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 5. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Die Streithelferin trägt die Kosten beider Rechtsmittel.
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