Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen
OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 13 U 1058/01
DRsp Nr. 2005/3597
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen
1. Für die Berechnung der Anfechtungsfristen ist bei Stellung mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Nicht in die Fristenberechnung einbezogen werden später für erledigt erklärte Eröffnungsanträge.2. Aus einem starken Interesse des späteren Insolvenzschuldners an der Rückgabe von Bankbürgschaften kann nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden.