OLG Dresden - Urteil vom 19.07.2001
13 U 1058/01
Normen:
InsO § 133 Abs. 1 § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 910

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen 13 U 1058/01

DRsp Nr. 2005/3597

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Anfechtungsfristen

1. Für die Berechnung der Anfechtungsfristen ist bei Stellung mehrerer Eröffnungsanträge der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren aufgrund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. Nicht in die Fristenberechnung einbezogen werden später für erledigt erklärte Eröffnungsanträge. 2. Aus einem starken Interesse des späteren Insolvenzschuldners an der Rückgabe von Bankbürgschaften kann nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit geschlossen werden.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 1 § 139 Abs. 2 ;
Fundstellen
ZInsO 2001, 910