OLG Hamm - Beschluss vom 14.05.2013
15 W 198/12
Normen:
GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 269/12

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 15 W 198/12

DRsp Nr. 2013/19929

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Werts der Insolvenzmasse i.S. von § 58 Abs. 1 S. 1 GKG

Der Wert der Insolvenzmasse im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 GKG ist nach dem wirtschaftlichen Wert zurzeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens zu ermitteln.

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 58 Abs. 1 S. 1; InsO § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Über das Vermögen der C GmbH & Co. KG wurde am 01.03.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt. Er führte in dieser Eigenschaft den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin am Standort Lüdinghausen zunächst weiter. Mit Zustimmung der Gläubigerversammlung wurde das gesamte bewegliche und unbewegliche Anlagevermögen mit Wirkung zum 01.10.2007 an die C GmbH in Lüdinghausen veräußert.