BGH - Beschluß vom 13.12.2007
IX ZB 82/07
Normen:
InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 212 ;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 77/06
AG Hamburg, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen IN 255/06

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Insolvenzgrundes

BGH, Beschluß vom 13.12.2007 - Aktenzeichen IX ZB 82/07

DRsp Nr. 2008/1103

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung des Insolvenzgrundes

Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit muss im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Der nachträgliche Wegfall kann nur im Verfahren nach § 212 InsO geltend gemacht werden.

Normenkette:

InsO § 27 Abs. 2 Nr. 3 § 212 ;

Gründe:

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Verfahrenseröffnung bestätigt worden ist, erscheint aussichtslos.