Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, durch welche die Verfahrenseröffnung bestätigt worden ist, erscheint aussichtslos.
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