BSG - Urteil vom 08.02.2001
B 11 AL 10/00 R
Normen:
AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ZInsO 2001, 871
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 3 AL4227/97 - 24.11.1999,
SG Konstanz, vom 25.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 Ar 1143/94

Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der Betriebstätigkeit

BSG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 10/00 R

DRsp Nr. 2001/8184

Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der Betriebstätigkeit

1. Als Insolvenzereignis nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG können nur Konkursanträge, die am Tag der Betriebseinstellung gestellt sind, diese ausschließen. 2. Einer Betriebseinstellung iS. des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG stehen reine Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft im Revisionsverfahren die Erstattung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (einschließlich Versicherungsbeiträgen) in Höhe von insgesamt 57.058,88 DM, die der frühere Mitarbeiter der Klägerin P. N. (N.) in der Zeit vom 17. April 1995 bis 12. April 1997 von der beklagten Bundesanstalt für Arbeit (BA) bezogen hat.

Die Klägerin stellt schwere Dieselmotoren für Schiffahrt, Eisenbahn, Schwerfahrzeuge und Energieversorgung her. Sie ist seit 1995 ein Tochterunternehmen der D. AG . Mit der M. München bestand seit Januar 1992 ein Ergebnisabführungsvertrag, die D. AG ist mit Wirkung vom 1. Januar 1995 dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag beigetreten.