BSG - Urteil vom 08.02.2001
B 11 AL 27/00 R
Normen:
AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 324
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 15.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 AL57/98
SG Schleswig, vom 26.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ar 219/96

Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der Betriebstätigkeit

BSG, Urteil vom 08.02.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 27/00 R

DRsp Nr. 2001/8189

Maßgebliches Insolvenzereignis beim Konkursausfallgeld, Einstellung der Betriebstätigkeit

1. Als Insolvenzereignis nach § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG können nur Konkursanträge, die am Tag der Betriebseinstellung gestellt sind, diese ausschließen. 2. Einer Betriebseinstellung iS. des § 141b Abs. 3 Nr. 2 AFG stehen reine Abwicklungs-, Liquidations- oder erhaltende Arbeiten, die nicht dem Betriebszweck dienen, nicht entgegen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 141b Abs. 3 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 1. bis 16. Juli 1996.

Die Klägerin war als kaufmännische Angestellte bei der E. Baumaschinenverleih GmbH beschäftigt. Diese beendete ihre Betriebstätigkeit - nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) - am 30. Juni 1996. Den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens vom 1. Juli 1996 wies das Amtsgericht Schleswig mit Beschluß vom 19. Juli 1996 mangels Masse ab. Am 17. Juli 1996 begann die Mutterschutzfrist der Klägerin.