BGH - Urteil vom 15.10.2014
XII ZR 163/12
Normen:
BGB § 562 Abs. 1 S. 1; BGB § 566 Abs. 1;
Fundstellen:
EWiR 2015, 249
InsbürO 2015, 199
Life&Law 2015, 1
ZInsO 2014, 2464
NZI 2014, 5
VE 2015, 4
NJW-Spezial 2015, 65
NJ 2015, 204
ZMR 2015, 2
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 09.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 436/10
OLG Hamm, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 195/11

Maßgeblichkeit des Beginns des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten

BGH, Urteil vom 15.10.2014 - Aktenzeichen XII ZR 163/12

DRsp Nr. 2014/17819

Maßgeblichkeit des Beginns des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten

a) Soweit es für den Inhalt der mietvertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Erwerber und Mieter auf den Beginn des Mietverhältnisses ankommt, ist auf den Beginn des ursprünglichen Mietverhältnisses zwischen Veräußerer und Mieter abzustellen.b) Dafür, ob eine in die Mieträume eingebrachte Sache dem Vermieterpfandrecht des Erwerbers unterfällt, kommt es auf den Zeitpunkt der Einbringung der Sache in die Mieträume an. Eine Sicherungsübereignung der Sache im Zeitraum nach ihrer Einbringung in die Mieträume und vor einem veräußerungsbedingten Vermieterwechsel verhindert daher nicht, dass das Vermieterpfandrecht des Erwerbers die Sache erfasst (Fortführung von BGHZ 170, 196 = NZM 2007, 212 und BGH Urteil vom 20. März 1986 - IX ZR 42/85 - NJW 1986, 2426).c) Neben dem Vermieterpfandrecht des Veräußerers, das dessen Forderungen aus dem Mietverhältnis sichert, entsteht ein eigenständiges Vermieterpfandrecht des Erwerbers. Die beiden Vermieterpfandrechte erfassen dieselben Sachen und stehen im gleichen Rang.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2012 aufgehoben.