I.
Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagten einen Rückforderungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend. Er wurde nach Stellung eines Eigenantrages vom 30.10.2003 mit Beschluss vom 29.12.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. S. (nachfolgend Schuldner) bestellt. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn des Schuldners. Er gründete am 15.07.2002 die E. E. GmbH, bei der es sich um die Beklagte zu 2) handelt, welche zwischenzeitlich mehrfach umfirmierte.
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