OLG Rostock - Urteil vom 30.04.2007
3 U 162/06
Normen:
InsO § 133 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZI 2007, 468
OLGReport-Rostock 2007, 798
ZIP 2007, 2040
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 69/06

Maßgeblichkeit des Vertragsinhaltes für das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 2 InsO

OLG Rostock, Urteil vom 30.04.2007 - Aktenzeichen 3 U 162/06

DRsp Nr. 2007/10599

Maßgeblichkeit des Vertragsinhaltes für das Vorliegen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 2 InsO

1. Maßgeblich für die Beurteilung der unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen des § 133 Abs. 2 InsO nicht die Leistung des Schuldners für sich genommen, sondern der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages. Somit kommt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nur in Betracht, wenn sich im Vertrag nicht ausgewogene Leistungen beider Parteien gegenüberstehen, der Schuldner also verpflichtet wird, mehr zu leisten, als er erhält. 2. In Abgrenzung zur Unentgeltlichkeit, die eine Vermögensaufgabe ohne Gegenleistung bedeutet, ist auch das zinslose Darlehen als entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren.

Normenkette:

InsO § 133 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gegen die Beklagten einen Rückforderungsanspruch gem. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO geltend. Er wurde nach Stellung eines Eigenantrages vom 30.10.2003 mit Beschluss vom 29.12.2003 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des B. S. (nachfolgend Schuldner) bestellt. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn des Schuldners. Er gründete am 15.07.2002 die E. E. GmbH, bei der es sich um die Beklagte zu 2) handelt, welche zwischenzeitlich mehrfach umfirmierte.