BGH - Urteil vom 05.07.2018
IX ZR 126/17
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1729
BB 2018, 1811
DB 2018, 1919
DStR 2018, 2030
DZWIR 2018, 495
MDR 2018, 1341
NZI 2018, 699
WM 2018, 1430
ZIP 2018, 1505
ZInsO 2018, 1721
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 425/13
KG, vom 11.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 43/15

Maßstäbe für die Beurteilung zum Erhalt einer Leistung des Schuldners bei der Schenkungsanfechtung

BGH, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen IX ZR 126/17

DRsp Nr. 2018/9487

Maßstäbe für die Beurteilung zum Erhalt einer Leistung des Schuldners bei der Schenkungsanfechtung

Es ist bei der Schenkungsanfechtung nach objektiven Maßstäben aus der Sicht des Empfängers zu beurteilen, ob er eine Leistung des Schuldners erhalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Teil- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2017 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 134 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.

Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R. . Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S. zum neuen Geschäftsführer bestellt.