Auf die Revision des Beklagten werden das Teil- und Schlussurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 25. März 2015 und das Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. April 2017 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Kläger ist Verwalter in dem über das Vermögen der E. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 18. Dezember 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
Der Beklagte (früherer Beklagter zu 2) war mit 75,1 vom Hundert und der frühere Beklagte zu 1 mit 24,9 vom Hundert am Stammkapital der Schuldnerin beteiligt, die sich mit der Organisation und Vermittlung von Schülerabiturbällen befasste. Beide Gesellschafter verkauften ihre Geschäftsanteile durch notariellen Vertrag vom 3. Mai 2011 für insgesamt 400.000 €, wovon 360.000 € sofort gezahlt werden sollten, an R. . Im Rahmen des Vertragsschlusses wurde der frühere Beklagte zu 1 von seinem Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin abberufen und S. zum neuen Geschäftsführer bestellt.
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