BGH - Beschluss vom 20.05.2010
IX ZB 11/07
Normen:
InsO § 54 Nr. 2; InsO § 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 2; VergVO § 6; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DZWIR 2010, 467
EWiR § 64 InsO 1/2010, 651
NJW-RR 2010, 1430
NZI 2010, 643
Rpfleger 2010, 624
WM 2010, 1418
ZIP 2010, 1403
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 08.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 428/06
AG Chemnitz, vom 18.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen N 175/03

Materielle Rechtskraftentfaltung für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang bzgl. der Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich Zuschlägen oder Abschlägen als Vorfragen in Bezug auf die Rechtskraft; Berücksichtigung von Umständen im Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Umstände bereits im Erstverfahren

BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen IX ZB 11/07

DRsp Nr. 2010/12331

Materielle Rechtskraftentfaltung für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang bzgl. der Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenzverfahren oder Gesamtvollstreckungsverfahren; Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich Zuschlägen oder Abschlägen als Vorfragen in Bezug auf die Rechtskraft; Berücksichtigung von Umständen im Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung im Hinblick auf die Geltendmachung dieser Umstände bereits im Erstverfahren

a) Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil. b) Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 8. Januar 2007 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 40.331,12 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 54 Nr. 2; InsO § 64 Abs. 1; InsVV § 8 Abs. 1;