Der Kläger war Mitglied und bis 1982 erster Vorsitzender des Beklagten eingetragenen Vereins. Auf der am 12. Oktober 1982 abgehaltenen ordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten, deren Tagesordnung u. a. die Neuwahl des Vorstands vorsah, erstatteten der Kläger, der damalige zweite Vorsitzende und der Jugendwart einen Rechenschaftsbericht. Da der Schatzmeister vorzeitig ausgeschieden und nicht mehr ersetzt worden war, gab der Kläger zusätzlich einen mündlichen Kassenbericht. Ein geprüfter schriftlicher Kassenbericht lag der Mitgliederversammlung nur bis zum 31. Dezember 1981 vor. Im Anschluß an die Aussprache über die Berichte der Vorstandsmitglieder beantragte der Versammlungsleiter die Entlastung des Vorstandes. Für die Entlastung wurden 28 Stimmen abgegeben, dagegen eine. 58 Mitglieder enthielten sich der Stimme. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, der Vorstand sei damit nicht entlastet. Anschließend wurde ein neuer Vorstand gewählt.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|