BGH - Urteil vom 12.01.1987
II ZR 152/86
Normen:
BGB § 32 Abs.1 S.3;
Fundstellen:
BGHR BGB § 27 Abs. 3 Entlastung 1
BGHR BGB § 32 Abs. 1 Satz 3 Mehrheit 1
DB 1987, 1085
DRsp I(110)138b
JZ 1987, 527
JuS 1988, 71
NJW 1987, 2430
WM 1987, 651
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
LG Offenburg,

Mehrheitsentscheidungen in einem Verein

BGH, Urteil vom 12.01.1987 - Aktenzeichen II ZR 152/86

DRsp Nr. 1992/3358

Mehrheitsentscheidungen in einem Verein

»Soll bei der Beschlußfassung im Verein in Abweichung vom Gesetz nicht die Mehrheit der abstimmenden, sondern der anwesenden Mitglieder entscheiden, so daß Stimmenthaltungen mit der Wirkung von Nein-Stimmen mitgezählt werden, so muß dies aus der Vereinssatzung eindeutig hervorgehen (Ergänzung zu BGHZ 83, 35).«

Normenkette:

BGB § 32 Abs.1 S.3;

Tatbestand:

Der Kläger war Mitglied und bis 1982 erster Vorsitzender des Beklagten eingetragenen Vereins. Auf der am 12. Oktober 1982 abgehaltenen ordentlichen Mitgliederversammlung des Beklagten, deren Tagesordnung u. a. die Neuwahl des Vorstands vorsah, erstatteten der Kläger, der damalige zweite Vorsitzende und der Jugendwart einen Rechenschaftsbericht. Da der Schatzmeister vorzeitig ausgeschieden und nicht mehr ersetzt worden war, gab der Kläger zusätzlich einen mündlichen Kassenbericht. Ein geprüfter schriftlicher Kassenbericht lag der Mitgliederversammlung nur bis zum 31. Dezember 1981 vor. Im Anschluß an die Aussprache über die Berichte der Vorstandsmitglieder beantragte der Versammlungsleiter die Entlastung des Vorstandes. Für die Entlastung wurden 28 Stimmen abgegeben, dagegen eine. 58 Mitglieder enthielten sich der Stimme. Der Versammlungsleiter stellte daraufhin fest, der Vorstand sei damit nicht entlastet. Anschließend wurde ein neuer Vorstand gewählt.