Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen.
Ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO vorliegen, obliegt als Frage des einfachen Rechts der Beurteilung der Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18,
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