BVerfG - Beschluß vom 31.07.1989
1 BvR 1326/86
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 14.05.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 170/70
OLG München, vom 27.10.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 1798/86
20 W 1799/86,

Meinungsfreiheit und Durchsetzung eines Unterlassungsgebots in der Zwangsvollstreckung

BVerfG, Beschluß vom 31.07.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1326/86

DRsp Nr. 2005/17046

Meinungsfreiheit und Durchsetzung eines Unterlassungsgebots in der Zwangsvollstreckung

1. Die Gerichte können bei ihrer im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu treffenden Entscheidung, ob ein Schuldner einer Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hat und deswegen ein Ordnungsmittel zu verhängen ist, Art. 5 Abs. 1 GG nicht unbeachtet lassen. 2. Dieses Grundrecht rechtfertigt vielmehr nur solche Verurteilungen nach § 890 Abs. 1 ZPO, die für den Schuldner aufgrund der Fassung des Tenors, der ihm die Unterlassungspflicht auferlegt, vorhersehbar waren, so daß er sein Verhalten hierauf einstellen konnte.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 890 Abs. 1 ;

Gründe:

Die angegriffenen Entscheidungen lassen keine Grundrechtsverletzungen erkennen.

Ob die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 890 Abs. 1 ZPO vorliegen, obliegt als Frage des einfachen Rechts der Beurteilung der Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 >92 f.<; st. Rspr.). Bedeutung und Tragweite von Grundrechten des Beschwerdeführers haben die Gerichte im Ausgangsverfahren jedenfalls nicht verkannt.