OLG Köln - Urteil vom 29.06.2001
19 U 199/00
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 S. 2, §§ 160, 210, 313 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DZWIR 2001, 474
OLGReport-Köln 2001, 336
ZIP 2001, 1422
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 169/00

Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei schwachem Insolvenzverwalter

OLG Köln, Urteil vom 29.06.2001 - Aktenzeichen 19 U 199/00

DRsp Nr. 2001/15492

Miet- und Pachtzinsansprüche keine Masseforderung bei "schwachem Insolvenzverwalter"

1. Einer auf Leistung gerichteten Klage fehlt nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Rechtsschutzbedürfnis.2. Miet- und Pachtzinsansprüche können vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO als Masseforderungen behandelt werden, wenn lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ("schwacher Insolvenzverwalter") bestellt worden ist.

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 S. 2, §§ 160, 210, 313 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist Treuhänderin im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) über das Vermögen der Gemeinschuldnerin P. Y.. Diese hatte von der Klägerin am 12. Dezember 1997 das Objekt H.str. 181 in K. zum Betrieb der Gaststätte "T." nebst zugehöriger Wirtewohnung, in der sie mit ihrer Familie fortan wohnte, zu einem monatlichen Pachtzins von 10.200,-- DM gepachtet. Der Vertrag, wegen dessen näherer Einzelheiten auf AH 1 ff. verwiesen wird, berechtigte die Klägerin, bei Zahlungsverzug mit zwei Raten oder sonstigem Leistungsunvermögen fristlos zu kündigen.