BGH - Beschluß vom 03.03.2005
IX ZB 261/03
Normen:
Fundstellen:
Rpfleger 2005, 468
ZIV 2005, 143
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 04.11.2003
AG Flensburg, vom 23.07.2003

Minderung der Verwaltervergütung bei Beauftragung eines externen Steuerberaters mit Buchhaltungsaufgaben

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 261/03

DRsp Nr. 2005/4655

Minderung der Verwaltervergütung bei Beauftragung eines externen Steuerberaters mit Buchhaltungsaufgaben

Ist die Buchhaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, so ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, so darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH - IX ZB 48/04 - 11.11.2004; BGH - IX ZB 161/03 - 22.07.2004).

Normenkette:

InsVV;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:

Vergütung 7.650,00 EUR

Auslagenpauschale 1.912,95 EUR

Umsatzsteuer 1.530,00 EUR

11.092,95 EUR

Zuvor hatte er der Masse 651,62 EUR zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 EUR festgesetzt. Es hat einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 EUR abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.