LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.07.2006
18 Sa 22/06
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 113 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14504/03

Mitteilungen des Arbeitgebers an Betriebsrat zur Sozialauswahl - kurze Insolvenzkündigungsfrist bei Kündigungen vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 22/06

DRsp Nr. 2006/27754

Mitteilungen des Arbeitgebers an Betriebsrat zur Sozialauswahl - kurze Insolvenzkündigungsfrist bei Kündigungen vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung

1. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat grundsätzlich unaufgefordert die Gründe mitteilen, die zu der von ihm getroffenen Sozialauswahl geführt haben.2. Eine Mitteilung der Auswahlkriterien ist dann nicht erforderlich, wenn diese für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend waren; maßgebend ist allein, ob aus der subjektiven Sicht des Arbeitgebers eine Sozialauswahl mangels Vergleichbarkeit nicht geboten war.3. Für die Frage der Vergleichbarkeit kommt es auf die ausgeübte Tätigkeit, nicht auf die Ausbildung an.4. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO ist auch dann anzuwenden, wenn das Konkursverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens des einschlägigen Gesetzes (01.10.1996) bereits eröffnet war, sofern die Kündigung nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 113 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 10.12.2003 zum 31.03.2004.