LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2006
17 Sa 29/05
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 113 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 14588/03

Mitteilungen des Arbeitgebers an Betriebsrat zur Sozialauswahl - kurze Insolvenzkündigungsfrist bei Kündigungen vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen 17 Sa 29/05

DRsp Nr. 2006/27763

Mitteilungen des Arbeitgebers an Betriebsrat zur Sozialauswahl - kurze Insolvenzkündigungsfrist bei Kündigungen vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung

1. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat grundsätzlich unaufgefordert die Gründe mitteilen, die zu der von ihm getroffenen Sozialauswahl geführt haben.2. Eine Mitteilung der Auswahlkriterien ist dann nicht erforderlich, wenn diese für den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers nicht ausschlaggebend waren; maßgebend ist allein, ob aus der subjektiven Sicht des Arbeitgebers eine Sozialauswahl mangels Vergleichbarkeit nicht geboten war.3. Die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO ist auch dann anzuwenden, wenn das Konkursverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttreten des einschlägigen Gesetzes (01.10.1996) bereits eröffnet war, sofern die Kündigung nach diesem Zeitpunkt erfolgte.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; InsO § 113 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten vom 15.12.2003 mit Ablauf des 31.03.2004, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin geendet hat.