Mitwirkungsrechte des Gläubigers

Autor: Lissner

Ermessen des Verwalters

Die Art und Weise der Verwertung obliegt grundsätzlich dem Verwalter. Er ist zur freihändigen Verwertung berechtigt, kann aber auch einen Gegenstand zur Verwertung durch den Gläubiger freigeben oder sonstige Möglichkeiten wählen. Den damit verbundenen Ermessensspielraum hat der Verwalter vor dem Hintergrund auszufüllen, stets das bestmögliche Ergebnis für die Masse zu erzielen. Eventuellen Haftungsansprüchen der Gläubiger kann der Verwalter in diesem Rahmen dadurch vorbeugen, dass er gem. § 160 InsO eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung herbeiführt.

Unterrichtung des Gläubigers

Gemäß § 168 Abs. 1 Satz 1 InsO hat der Verwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger von der bevorstehenden Verwertung des Absonderungsgegenstands zu benachrichtigen. Dabei ist dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.

Übernahme durch den Gläubiger