Autor: Lissner |
Die Art und Weise der Verwertung obliegt grundsätzlich dem Verwalter. Er ist zur freihändigen Verwertung berechtigt, kann aber auch einen Gegenstand zur Verwertung durch den Gläubiger freigeben oder sonstige Möglichkeiten wählen. Den damit verbundenen Ermessensspielraum hat der Verwalter vor dem Hintergrund auszufüllen, stets das bestmögliche Ergebnis für die Masse zu erzielen. Eventuellen Haftungsansprüchen der Gläubiger kann der Verwalter in diesem Rahmen dadurch vorbeugen, dass er gem. § 160 InsO eine Beschlussfassung der Gläubigerversammlung herbeiführt. Ist ein Beschluss der Gläubigerversammlung korrekt zustande gekommen, so entfaltet er für den Verwalter bindende Wirkung. Allerdings steht dem Verwalter auf der Gegenseite regelmäßig bei seinem Handeln ein weiter Ermessensspielraum zu. Danach handelt der Verwalter zunächst einmal „eigenverantwortlich“. In Konsequenz bleiben nach § 164 InsO Handlungen, die der Verwalter entgegen der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung vornimmt, im Außenverhältnis wirksam. Die Beschlüsse der Gläubigerversammlung binden den Verwalter daher nur im Innenverhältnis. Gleichwohl kann sich der Verwalter bei Abweichen von einer Beschlussfassung schadensersatzpflichtig machen.
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