Autor: Lissner |
1. Anschreiben an den Gläubiger
2. Vermögensverzeichnis
Hier kann das unter Teil 12/7.1 dargestellte Vermögensverzeichnis verwendet werden. Soweit alle dort geforderten Angaben gemacht werden, ist allerdings zu befürchten, dass der Gläubiger, der dieses Vermögensverzeichnis übersandt bekommt, die Zwangsvollstreckung in die ihm bekannt gewordenen Vermögensteile betreibt. Es erscheint deshalb legitim, dass das Vermögensverzeichnis, das innerhalb des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens erstellt und dem Gläubiger übermittelt wird, nicht derart detailliert ausgestaltet sein muss, wie dies im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren gefordert wird. Dies soll aber nicht bedeuten, dass Vermögensteile des Schuldners verschwiegen werden können, da ansonsten die Gefahr besteht, dass ein Gläubiger seine Zustimmungserklärung wegen arglistiger Täuschung anfechten könnte.
3. Schuldenbereinigungsplan
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