BGH - Urteil vom 06.06.2019
IX ZR 272/17
Normen:
BGB § 398; BGB § 402; BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 1; InsO § 91 Abs. 1; BGB § 185 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; InsO § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHZ 222, 165
DB 2019, 1843
DStR 2019, 2089
DZWIR 2020, 132
MDR 2019, 1215
NJW 2019, 2156
NZI 2019, 745
WM 2019, 1269
ZIP 2019, 1291
ZInsO 2019, 1414
ZVI 2019, 304
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 91 C 2863/15
LG Wiesbaden, vom 31.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 24/16

Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Prüfung des Vorliegens eines Abtretungsverbots

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - Aktenzeichen IX ZR 272/17

DRsp Nr. 2019/9289

Möglichkeit der Abtretung von Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung; Prüfung des Vorliegens eines Abtretungsverbots

Vergütungsforderungen eines Kassenzahnarztes gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung können wirksam abgetreten werden, sofern die Informationsrechte des Forderungserwerbers abbedungen sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Forderungserwerber den Kassenzahnarzt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner zur Sicherung vereinbarte Globalabtretung erfasst auch im Fall der zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit die nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens entstehenden Forderungen des Schuldners. Tritt ein als Kassenzahnarzt tätiger Schuldner vor Insolvenzeröffnung ihm zustehende künftige Forderungen gegen seine kassenzahnärztliche Vereinigung zur Sicherung ab und gibt der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung seine selbständige Tätigkeit frei, so fallen diese Forderungen während der Dauer des Insolvenzverfahrens mangels eines wirksamen Erwerbs des Sicherungsnehmers in das frei gegebene Vermögen des Schuldners (Aufgabe von BGH, Urteil vom 18. April 2013 - IX ZR 165/12, WM 2013, 1129).

Tenor