BGH - Beschluss vom 18.10.2012
IX ZR 10/10
Normen:
InsO § 166 Abs. 2; InsO § 168 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 3;
Fundstellen:
MDR 2013, 181
NZI 2012, 7
WM 2013, 45
ZIP 2013, 35
ZInsO 2012, 2341
ZInsO 2013, 854
ZVI 2013, 105
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 109/08
OLG Stuttgart, vom 15.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 90/09

Möglichkeit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung gegenüber Dritten aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners

BGH, Beschluss vom 18.10.2012 - Aktenzeichen IX ZR 10/10

DRsp Nr. 2012/22912

Möglichkeit der Erteilung einer Einziehungsermächtigung gegenüber Dritten aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners

Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen des Schuldners schließt die Möglichkeit ein, Dritten eine Einziehungsermächtigung zu erteilen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 71.842,47 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 166 Abs. 2; InsO § 168 Abs. 1; InsO § 168 Abs. 3;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) Dritten eine Einziehungsermächtigung erteilen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Sein Gesetzesverständnis ist auch eindeutig.