Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 71.842,47 € festgesetzt.
Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO) besteht nicht. Die entscheidungserhebliche Vorfrage, ob der Insolvenzverwalter aufgrund seiner gesetzlichen Ermächtigung zur Verwertung sicherungshalber abgetretener Forderungen (§ 166 Abs. 2 InsO) Dritten eine Einziehungsermächtigung erteilen kann, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Rechtsfrage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Sein Gesetzesverständnis ist auch eindeutig.
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