BGH - Beschluss vom 12.03.2020
IX ZB 33/18
Normen:
InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. e); InsVV § 13; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 685
NZI 2020, 521
WM 2020, 980
ZIP 2020, 1197
ZInsO 2020, 1156
ZInsO 2023, 1521
ZVI 2020, 228
Vorinstanzen:
AG Krefeld, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 95 IK 5/16
LG Krefeld, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 54/18

Möglichkeit der Kürzung der Mindestvergütung des § 13 InsVV um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen IX ZB 33/18

DRsp Nr. 2020/6793

Möglichkeit der Kürzung der Mindestvergütung des § 13 InsVV um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV in einem Verbraucherinsolvenzverfahren

Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 4. April 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 238,01 € festgesetzt.

Normenkette:

InsVV § 3 Abs. 2 Buchst. e); InsVV § 13; InsO § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

I.