BGH - Urteil vom 11.04.2019
IX ZR 79/18
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; InsO § 38; InsO § 45; InsO § 55 Abs. 1; InsO § 87; InsO § 174;
Fundstellen:
DB 2019, 1202
DStR 2019, 2088
DZWIR 2019, 441
MDR 2019, 764
MietRB 2019, 234
NJW 2019, 1877
NZG 2019, 997
NZI 2019, 536
NZM 2019, 853
WM 2019, 988
ZIP 2019, 1024
ZInsO 2019, 1105
ZMR 2019, 853
ZVI 2019, 223
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 171/15
OLG Brandenburg, vom 13.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 49/16

Möglichkeit der Rücknahme einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren; Wirksamkeit einer nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierten Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung

BGH, Urteil vom 11.04.2019 - Aktenzeichen IX ZR 79/18

DRsp Nr. 2019/7349

Möglichkeit der Rücknahme einer Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren; Wirksamkeit einer nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierten Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung

Die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist im Insolvenzverfahren jedenfalls bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht. Der Rückgabeanspruch des Vermieters nach Beendigung des Mietverhältnisses umfasst bei Mietgrundstücken neben der Besitzverschaffung die Entfernung der vom Mieter eingebrachten oder vom Vormieter übernommenen Gegenstände und Einrichtungen, über deren Verbleib keine abweichende Vereinbarung getroffen worden ist. Die Beseitigung von Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache gehört nicht dazu (Anschluss an BGH, NJW 2018, 1746 Rn. 23 ff; NZM 2018, 717 Rn. 20, 23).