BGH - Beschluss vom 19.09.2019
IX ZB 23/19
Normen:
InsO § 4a Abs. 2 S. 1; InsO § 53; InsO § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; InsO § 300 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2019, 1534
NJW 2020, 60
NZI 2019, 934
WM 2019, 2070
ZInsO 2019, 2382
ZVI 2019, 468
ZVI 2021, 7
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 IK 441/15
LG Neuruppin, vom 16.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 67/19

Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung außerhalb der Dreijahresfrist; Ausreichen der Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände

BGH, Beschluss vom 19.09.2019 - Aktenzeichen IX ZB 23/19

DRsp Nr. 2019/15882

Möglichkeit der Stellung eines Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung außerhalb der Dreijahresfrist; Ausreichen der Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände

Der Schuldner kann den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung wirksam außerhalb der Dreijahresfrist stellen. Zur Glaubhaftmachung der Verkürzungstatbestände kann die Bezugnahme auf Berichte des Insolvenzverwalters ausreichen. Bei der Berechnung des Geldbetrages, welcher dem Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren zufließen muss, sind die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zum Stichtag zu berücksichtigen. Die Mindestbefriedigungsquote muss innerhalb von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter gezahlt worden sein. § 4 iVm ZPO § 139 InsO § 4a Abs. 2 Satz 1 Weder der Insolvenzverwalter noch das Insolvenzgericht müssen den Schuldner von Amts wegen auf die Möglichkeit der Antragstellung und die Höhe des Fehlbetrages hinweisen, dessen rechtzeitige Zahlung zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung führen würde.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 16. April 2019 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 4a Abs. 2 S. 1; InsO § 53;