BGH - Beschluss vom 21.10.2010
IX ZB 24/10
Normen:
InsO § 151; InsO § 153 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 134
NZI 2011, 61
WM 2010, 2369
ZIP 2010, 2306
Vorinstanzen:
AG Einbeck, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 74 IN 270/04
LG Göttingen, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 T 87/09

Möglichkeit der Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses wegen Berufung auf dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

BGH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen IX ZB 24/10

DRsp Nr. 2010/20186

Möglichkeit der Verweigerung einer eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit des vom Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses wegen Berufung auf dessen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit

Der Schuldner kann die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit des von dem Insolvenzverwalter gefertigten Vermögensverzeichnisses nicht unter Berufung auf Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten verweigern.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 13. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 151; InsO § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Auf Antrag des Finanzamts Göttingen wurde über das Vermögen des Schuldners durch Beschluss vom 1. Mai 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt K. zum Insolvenzverwalter bestellt. In seinem Bericht vom 23. Juli 2008 teilte der Insolvenzverwalter unter Vorlage der Verzeichnisse nach §§ 151, 152 und 153 InsO mit, er sei, weil der Schuldner auf seine Versuche einer Kontaktaufnahme nicht reagiere, außerstande, über das Massegutachten hinausgehende Feststellungen zu dessen Vermögenslage zu treffen. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2008 hat der Insolvenzverwalter beantragt, dem Schuldner aufzugeben, die Richtigkeit der Vermögensübersicht eidesstattlich zu versichern.