BGH - Beschluss vom 08.12.2011
IX ZR 57/08
Normen:
InsO § 131;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1147
Vorinstanzen:
LG Frankfurt an der Oder, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 21/06
OLG Brandenburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 140/07

Möglichkeit des Vorliegens einer insolvenzrechtlich inkongruenten Handlung bei einer nachträglichen Besicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen IX ZR 57/08

DRsp Nr. 2012/145

Möglichkeit des Vorliegens einer insolvenzrechtlich inkongruenten Handlung bei einer nachträglichen Besicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit

1. In der nachträglichen Besicherung einer bereits bestehenden Verbindlichkeit kann eine inkongruente Handlung liegen. 2. Die Kongruenz einer Sicherungsabtretung hängt nicht davon ab, ob die abgetretene Forderung vor oder nach dem zu sichernden Anspruch entsteht.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Februar 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.348,24 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 131;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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